BFH - Urteil vom 04.10.1990 (X R 148/88) - DRsp Nr. 1996/11773
BFH, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen X R 148/88
DRsp Nr. 1996/11773
»1. Der Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.2. Die Zurechnungsregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2AO (1977) erlaubt es nicht, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische (Unter-)Beteiligung zum Gegenstand haben, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG betreffen.«