BFH - Urteil vom 10.07.1986
IV R 12/81
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG (1971) § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 ; EStG (1985 - i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986) § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 20 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 63
BStBl II 1986, 811
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 10.07.1986 (IV R 12/81) - DRsp Nr. 1996/12202

BFH, Urteil vom 10.07.1986 - Aktenzeichen IV R 12/81

DRsp Nr. 1996/12202

»1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (1985) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 die sog. Geprägetheorie rückwirkend wieder eingeführt hat. 2. Bei der teilentgeltlichen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Vorgang nicht in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft zu zerlegen. Der Veräußerungsgewinn ist vielmehr durch Gegenüberstellung des Entgelts und des Kapitalkontos des Gesellschafters zu ermitteln. 3. Dieser Veräußerungsgewinn ist tarifbegünstigt, auch wenn nicht alle stillen Reserven aufgelöst werden. 4. Der zu gewährende Veräußerungsfreibetrag richtet sich nach dem Verhältnis des erzielten Gewinns zu dem bei der Veräußerung des Gewerbebetriebs insgesamt zu erzielenden Gewinn. 5. Über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden; im Gewinnfeststellungsverfahren ist nur der Umfang der Beteiligung des Gesellschafters am Freibetrag festzustellen (Abweichung von den BFH-Entscheidungen vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112,171, BStBl II 1974, 459; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721).«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG (1971) § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 ; EStG (1985 - i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986) § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 20 ;

Gründe: