BFH - Urteil vom 18.12.1996
I R 139/94
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 2, Abs. 4, § 152 Abs. 1 S. 3, § 153 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 182, 184
BStBl II 1997, 301
DB 1997, 806
DStR 1997, 535
DStZ 1997, 535
NJW 1997, 2198
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (I R 139/94) - DRsp Nr. 1997/2675

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen I R 139/94

DRsp Nr. 1997/2675

»1. Zur Begründung des "Nahestehens" reicht jede Beziehung eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu einer anderen Person aus, die den Schluß zuläßt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an die andere Person beeinflußt. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. 2. Nahestehende Personen aufgrund familienrechtlicher Beziehungen können nicht nur Angehörige i. S. des § 15 AO 1977 sein. 3. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person setzt nicht voraus, daß die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge hat (Änderung der Rechtsprechung). 4. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Vermögensvorteil in Form einer Pensionszahlung einer einem Gesellschafter nahestehenden Person zugewandt worden ist, kommt es --wie bei Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-- grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage an.«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 2, Abs. 4, § 152 Abs. 1 S. 3, § 153 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.