14.5 Realisierungszeitpunkt des Veräußerungsgewinns

Autor: Kontny

14.5.1 Grundsätze

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Der Veräußerungsgewinn ist als punktuelles Ereignis in dem Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum zu versteuern, in dem er realisiert wird. Auch für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Veräußerungsgewinn entsteht, gelten dabei die allgemeinen Realisationsgrundsätze. Hierfür bedarf es zumindest der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.v. § 39 AO an den (wesentlichen) Betriebsgrundlagen. Auf den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag), des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (zivilrechtliche Eigentumsverschaffung) sowie des Zuflusses des Veräußerungspreises (auch bei Ratenzahlung) und der Fälligkeit (auch bei Stundung) kommt es regelmäßig nicht an.1) Zudem sind schuldrechtliche Vereinbarungen über eine Rückbeziehung des Veräußerungszeitpunktes steuerrechtlich unbeachtlich. Ausnahmsweise wird eine kurzfristige Rückbeziehung für zulässig erachtet, wenn diese aus rein steuertechnischen Gründen erforderlich ist. In der Rechtsprechung2) und der Literatur3) wird hierfür ein kurzer Zeitraum von zwei bis drei Monaten für zulässig angesehen.

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