2.1 Die Pensionszusage als Gestaltungsmittel und Verkaufshindernis

Autor: Mirbach

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Die Gewährung einer Pensionszusage kann ein steuerlich interessantes Gestaltungsmittel sein. Grundsätzlich gilt, dass laufende Beiträge, Zuwendungen und Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt, unmittelbar - im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung - zu Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG führen.1) Damit zeitigt die Dotierung eines dieser externen Versorgungsträger i.S.d. BetrAVG einen (fiktiven) Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn nicht ausnahmsweise eine der Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 55, 56, 63, 65 oder 66 EStG greift.

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Anders liegt dies jedoch im Fall einer Direktzusage des Arbeitgebers, bei welcher der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 6a EStG für die Pensionsverpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden muss2) und ein Zufluss auf Seiten des Arbeitnehmers erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen zu versteuern ist.

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