FG Münster - Urteil vom 20.04.2016
7 K 2639/14 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2018, 71

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Ausbildungsschule im Lehramtsreferendariat als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen

FG Münster, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 2639/14 E

DRsp Nr. 2016/9096

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Ausbildungsschule im Lehramtsreferendariat als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrten der Klägerin zu deren Ausbildungsschule im Lehramtsreferendariat als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in D-Stadt.

Im Rahmen des Lehramtsreferendariats wies die Bezirksregierung A-Stadt die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.05.2012 dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung A-Stadt (ZfsL A-Stadt) zu. Das ZfsL A-Stadt wiederum wies die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2012 im Auftrag der Bezirksregierung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2013 der Grundschule B in C-Stadt zur schulpraktischen Ausbildung zu. In der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2012 suchte die Klägerin an 101 Tagen die Grundschule in C-Stadt, die sich 54km von ihrer Wohnung entfernt befand, auf. Zudem nahm die Klägerin einmal in der Woche an den Ausbildungsseminaren in der Dienststelle des ZfsL in A-Stadt teil.