Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die 1963 geborene Klägerin war seit November 1993 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.050,28 Euro beschäftigt. Ab dem 8. Oktober 2003 war sie arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2004. Im Rahmen des folgenden Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 16. Dezember 2003 folgenden Vergleich:
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