BFH - Urteil vom 13.02.2008
I R 63/06
Normen:
GewStG § 7 § 9 Nr. 7 ; EStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; DBA-Schweiz Art. 7 Art. 13 Abs. 2, 3 ; AO § 85 § 88 § 204 § 205 § 206 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1250
BFHE 220, 415
BStBl II 2009, 414
DB 2008, 1296
GmbHR 2008, 780
NZG 2008, 518
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 7 K 228/02 - 21.6.2006 (EFG 2006, 1809),

Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag; Notwendiges Sonderbetriebsvermögen und Abkommensrecht; Zuordnung einer Beteiligung; Bindung der Finanzverwaltung an das Ergebnis einer Betriebsprüfung; Tatsächliche Verständigung; Aufrechterhaltung der Revision als Anschlussrevision

BFH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I R 63/06

DRsp Nr. 2008/10980

Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag; Notwendiges Sonderbetriebsvermögen und Abkommensrecht; Zuordnung einer Beteiligung; Bindung der Finanzverwaltung an das Ergebnis einer Betriebsprüfung; "Tatsächliche Verständigung"; Aufrechterhaltung der Revision als Anschlussrevision

»1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.