BFH - Urteil vom 21.08.2019
II R 16/19 (II R 36/14)
Normen:
GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 333
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 281/14

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbHBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes UnternehmenAnforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten FristenAnforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist

BFH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen II R 16/19 (II R 36/14)

DRsp Nr. 2020/2505

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbH Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen Anforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten Fristen Anforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist

1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft durch Ausgliederung aus einem herrschenden Unternehmen neu entsteht. 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. 4. Bei der Ausgliederung zur Neugründung muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach der Ausgliederung zu mindestens 95 % an der neu gegründeten Gesellschaft beteiligt bleiben (Nachbehaltensfrist). Die Vorbehaltensfrist muss in Bezug auf die neu gegründete Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie aufgrund der Ausgliederung nicht eingehalten werden kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.05.2014 – 7 K 281/14 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.