BFH - Urteil vom 21.08.2019
II R 20/19 (II R 53/15)
Normen:
GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 341
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3015/15

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbHBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes UnternehmenAnforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten FristenAnforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist

BFH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen II R 20/19 (II R 53/15)

DRsp Nr. 2020/2507

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbH Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen Anforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten Fristen Anforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist

1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. 4. Bei der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der verschmolzenen abhängigen Gesellschaft ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist). Die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) muss in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie aufgrund der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.

Tenor