OLG Oldenburg - Urteil vom 22.06.2006
1 U 34/03
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1, Abs. 2 ; AktG § 90 Abs. 4 § 93 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 66
DB 2006, 2511
DStR 2007, 635
GmbHR 2006, 1263
NZG 2007, 434
NZI 2007, 305
OLGReport-Oldenburg 2007, 105
ZIP 2006, 2087
ZIP 2007, 1320
ZInsO 2006, 1344
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1214/02

Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit Erwerb eines anderen Unternehmens - zu erheblichen Verlusten führende Fehlinvestition; Due Diligence

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 1 U 34/03

DRsp Nr. 2006/26427

Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit Erwerb eines anderen Unternehmens - zu erheblichen Verlusten führende Fehlinvestition; "Due Diligence"

»1. Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht (im Anschluss an BGHZ 135, 244, 257; BGH DB 2002, 473).Diese Grundsätze gelten auch bei personellen Maßnahmen (hier bei einer Gehaltserhöhung für einen leitenden Mitarbeiter), die in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen und die jedenfalls subjektiv im Unternehmensinteresse vorgenommen und nicht von sachfremden Erwägungen getragen werden.