BAG - Urteil vom 14.08.2001
1 AZR 619/00
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 3 § 76 ; BGB § 133 § 157 § 242 (Gleichbehandlung) § 613a ;
Fundstellen:
BAGE 98, 323
BAGReport 2002, 177
BB 2002, 413
DB 2002, 380
JR 2002, 308
MDR 2002, 399
NZA 2002, 276
ZIP 2002, 316
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 916/00
ArbG Düsseldorf, vom 12.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1799/00

Kürzung einer Jahressonderzahlung durch einen Spruch der Einigungsstelle; Festlegung der Höhe der Jahressonderzahlung durch die Einigungsstelle; Günstigere einzelvertragliche Abrede; Betriebsübergang und Betriebsvereinbarung; Ablösungsprinzip; Tarifvorbehalt; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 619/00

DRsp Nr. 2002/3553

Kürzung einer Jahressonderzahlung durch einen Spruch der Einigungsstelle; Festlegung der Höhe der Jahressonderzahlung durch die Einigungsstelle; Günstigere einzelvertragliche Abrede; Betriebsübergang und Betriebsvereinbarung; Ablösungsprinzip; Tarifvorbehalt; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Gleichbehandlung

»1. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist dahin auszulegen, dass die nach einem Betriebsübergang individualrechtlich als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weitergeltende Betriebsvereinbarung lediglich nach ihrer kollektivrechtlichen Natur geschützt und somit der Ablösung durch eine neue Betriebsvereinbarung zugänglich ist. Diese Auslegung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit der Betriebsübergangs-Richtlinie der EG vereinbar. 2. Der Betriebsrat kann auf die Ausübung von Mitbestimmungsrechten nicht verzichten, er hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen wahrzunehmen. 3. Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde. 4. Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 3 § 76 ;