BFH - Urteil vom 25.11.1999
IV R 64/98
Normen:
EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 137
BFH/NV 2000, 387
BFHE 190, 214
BStBl II 2003, 61
DB 2000, 460
DStR 2000, 198
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen IV R 64/98

DRsp Nr. 2000/498

Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

»1. Die Zuweisung der Milchreferenzmenge ist als Abspaltung der ursprünglich mit dem Grund und Boden verbundenen Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung zu einem neuen Wirtschaftsgut zu verstehen. Die Milchreferenzmenge stellt keine unentgeltliche Zuwendung durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar. 2. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Er entspricht dem Wert, mit dem die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung am 1. Juli 1970 in den Grund und Boden eingeflossen ist.«

Normenkette:

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines milchwirtschaftlichen Betriebs. Im Streitjahr ermittelte er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Wirtschaftsjahr war der Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres.