BFH - Urteil vom 12.07.2012
I R 23/11
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 397; AO a.F. § 42; EStG 1997 § 10d; KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG 1999 § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1451/08 1086

Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs

BFH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen I R 23/11

DRsp Nr. 2012/19783

Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs

Eine GmbH kann die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung auch dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Forderung zwischenzeitlich wertlos geworden war, der frühere Gesellschafter und Forderungsinhaber gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft später im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen der Erwerber veräußert hatte und sodann im Anschluss an eine Verschmelzung auf die GmbH der Besserungsfall eingetreten war (entgegen BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. d; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520).

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1; BGB § 397; AO a.F. § 42; EStG 1997 § 10d; KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG 1999 § 8 Abs. 4;

Gründe

I.