Musterklausel zur Übernahme des steuerlichen Haftungsrisikos durch den Veräußerer

Musterklausel zur Übernahme des steuerlichen Haftungsrisikos durch den Veräußerer

 

§ X Steuern

(1)  Steuern i.S.d. Vertrags sind alle von einer zuständigen inländischen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde oder einer entsprechenden ausländischen Behörde ("Steuerbehörde/n") erhobenen Steuern i.S.v. §  3 Abs. 1-3 AO oder entsprechende Regelungen eines ausländischen Rechts, einschließlich steuerlicher Nebenleistungen (wie z.B. Zinsen, Kosten, Steuerzuschläge) i.S.v. §  3 Abs.  4 AO oder entsprechende Regelungen eines ausländischen Rechts sowie Haftungsverbindlichkeiten für vorstehend genannte Steuern (nachfolgend zusammen "Steuern" genannt).

(2)  Der Verkäufer stellt die Käuferin bzw. die Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden im Zusammenhang mit Steuern und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen frei:

      a)  Der Verkäufer ist verpflichtet, an die Käuferin denjenigen Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um die Gesellschaft von sämtlichen Steuern und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen freizustellen, die Zeiträume und Zeitpunkte betreffen, die bis zum ... enden oder vor diesem Stichtag bereits geendet haben. Die Käuferin kann verlangen, dass der Betrag unmittelbar an die Gesellschaft gezahlt wird.