BGH - Urteil vom 20.01.2015
II ZR 369/13
Normen:
BGB § 138;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 390
DStR 2015, 838
DZWIR 2015, 382
DZWIR 25, 382
GmbHR 2015, 308
MDR 2015, 408
NJW 2015, 1012
NotBZ 2015, 191
WRP 2015, 457
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 68/12
OLG Hamburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 38/13

Nichtigkeit von zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbarten Kundenschutzklauseln

BGH, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen II ZR 369/13

DRsp Nr. 2015/3521

Nichtigkeit von zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbarten Kundenschutzklauseln

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2013 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 138;

Tatbestand