BFH - Urteil vom 13.11.2013
I R 45/12
Normen:
KStG 2002 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 140/10

Rechtsfolgen der vorzeitigen Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages wegen Zweckerreichung

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen I R 45/12

DRsp Nr. 2014/5191

Rechtsfolgen der vorzeitigen Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages wegen Zweckerreichung

1. Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727).2. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 vor.

Normenkette:

KStG 2002 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden und damit für das Streitjahr 2006 steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.