BFH - Urteil vom 19.07.2018
IV R 14/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2018, 2581
BB 2018, 2787
BFH/NV 2018, 1336
BFHE 262, 124
DB 2018, 2669
DStR 2018, 2259
DStRE 2018, 1395
FR 2018, 1059
GmbHR 2018, 1283
HFR 2019, 9
NZG 2018, 1397
ZIP 2018, 2420
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 49/13

Abzugsfähigkeit der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellten Gewerbesteuer als Sonderbetriebsausgaben

BFH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IV R 14/16

DRsp Nr. 2018/15633

Abzugsfähigkeit der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellten Gewerbesteuer als Sonderbetriebsausgaben

1. Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. 2. Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt; dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 1 K 49/13 (6) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3;

Gründe

I.