Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob bei der Betriebs-Leasinggesellschaft im Doppelstockmodell die in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine Betriebs-Leasinggesellschaft mbH, welche sich auf das operative Leasinggeschäft mit den Endkunden spezialisiert hat. Zum Zwecke der Refinanzierung veräußert sie die Leasinggüter an eine weitere Leasinggesellschaft (Besitz-Leasinggesellschaft) und least diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu verleasen (Doppelstockmodell).
Im Betriebsprüfungsbericht vom 28. Januar 2014 wurde für die strittigen Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 eine Hinzurechnung der Leasingraten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in Höhe von jeweils 20 % aus xx.xxx.xxx € (2009), xx.xxx.xxx € (2010) sowie xx.xxx.xxx € (2011) vorgenommen. Demgemäß erließ der Beklagte unter dem Datum 24. Februar 2014 jeweils gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 € sowie geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden in der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Da die Klägerin als Leasingnehmerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggegenstände werde, habe sie die an die Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Insoweit sei das Gewerbesteuerprivileg des §
Dagegen richtet sich die Klage; auf die Klagebegründung vom 1. Dezember 2015 wird Bezug genommen.
Da es sich bei dem gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnenden Betrag ebenso um einen Finanzierungsanteil handele wie bei den in § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG genannten Finanzierungsanteilen sei vor dem Regelungszweck von §
Zudem finde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei Durchleitungsmietverhältnissen keine Anwendung; im Streitfall lease die Klägerin die Wirtschaftsgüter zu dem ausschließlichen Zweck, diese an den Endkunden weiter zu verleasen. Demzufolge könne der Zinsanteil, wenn § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG keine Anwendung finde, allenfalls als Entgelt für Schulden oder diesen gleichgestellten Beträgen erachtet und unter § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG subsumiert werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den Gewerbeertrag vor Verlustabzug auf ./. xxx.xxx € festzusetzen sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf x.xxx.xxx € festzustellen,
den Bescheid für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den Gewerbeertrag vor Verlustabzug auf ./. xxx.xxx € festzusetzen sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf x.xxx.xxx € festzustellen,
den Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den Gewerbeertrag vor Verlustabzug auf ./. xxx.xxx € festzusetzen sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2015 abzuändern und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf x.xxx.xxx € festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne vorherige mündliche Verhandlung erteilt, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
I. Die Klage ist hinsichtlich der Klagegegenstände Gewerbesteuermessbetrag 2009 bis 2011 unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die Klägerin ist durch die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2009 bis 2011 auf Null nicht i.S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt für die Anfechtung eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheids regelmäßig die Beschwer; von diesem Grundsatz sind Ausnahmen zu machen, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 2008
Im Streitfall ist eine solche Ausnahme indes nicht ersichtlich. Selbst wenn der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf Null im Streitfall ein nach Ansicht der Klägerin zu hoher Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde liegt, so ergeben sich hieraus für die Klägerin keine negativen Folgen. Der dort angesetzte Gewinn bildet keine verbindliche Entscheidungsgrundlage für andere Steuerbescheide, insbesondere nicht für die gesonderte Feststellung nach § 10a Satz 6 GewStG und führt deshalb zu keiner gesonderten Beeinträchtigung der Klägerin (BFH-Urteil vom 09. September 2010
2. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht in ihren Rechten verletzt.
a) Dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum der Besitz-Leasinggesellschaft stehen, hinzugerechnet.
Dass § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei Durchleitungsmietverhältnissen keine Anwendung findet, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/4841, S. 80) entnehmen. So fällt auch ein Untermiet-/Pachtvertrag unter diese Vorschrift (Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, § 8 Nr. 1 d Rz 7b).
b) Die Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist auch nicht gemäß §
aa) Dies folgt bereits aus dessen Wortlaut. Nach §
bb) Zudem beschränkt sich die Ermächtigungsgrundlage des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG, wonach Vorschriften über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des §
cc) §
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/11108, S. 32) sollten Leasingunternehmen Kreditinstituten gleich gestellt und ebenfalls in §
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Betriebs-Leasinggesellschaft war vom Gesetzgeber demnach nicht beabsichtigt. Jedenfalls hat dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und ist demnach unbeachtlich.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1952
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.