BAG - Beschluss vom 07.05.2013
10 AZB 8/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 33; GVG § 17;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 97
ArbGG 1979 § 2 Nr. 97
AuR 2013, 373
BB 2013, 1524
DB 2013, 1308
DB 2013, 22
DStR 2013, 1345
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 8
NZA 2013, 862
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 31/13
ArbG Nürnberg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4782/12

Rechtsweg

BAG, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 10 AZB 8/13

DRsp Nr. 2013/14433

Rechtsweg

Orientierungssätze: 1. Für einen Rechtsstreit um die richtige Ausfüllung der Lohnsteuerbescheinigung ist der Finanzrechtsweg jedenfalls dann gegeben, wenn die Entscheidung des Streits von der Anwendung steuerrechtlicher Normen abhängt. 2. Ein solcher Fall liegt zB dann vor, wenn die Parteien eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich darüber streiten, ob die für den Dezember eines Jahres geschuldete, aber erst im Folgejahr gezahlte Vergütung in die Lohnsteuerbescheinigung für das Folgejahr oder das vorangegangene Jahr einzutragen ist. 3. Klagen auf Berichtigung von Lohnsteuerbescheinigungen dürften regelmäßig unzulässig sein.

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2013 - 3 Ta 31/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 200,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 33; GVG § 17;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 richtig ausgefüllt hat und vorab über den Rechtsweg.