6.5 Steuerfalle beim Erwerber

Autor: Ott

6.26

Neben den skizzierten Steuerfolgen und Steuerfallen, die noch den Veräußerer betreffen, kann sich bei der Umsetzung des Veräußerer-Umwandlungsmodells auch beim Erwerber eine leicht zu übersehende Steuerfalle ergeben. Diese resultiert aus der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG, die nach der Verwaltungsauffassung in Rdnr. 01.27 UmwSt-Erlass sowohl für eine Umwandlung im Wege der Verschmelzung gem. § 2 UmwG als auch für den Formwechsel i.S.d. § 190 UmwG gilt.

6.27

Nach § 2 Abs. 1 UmwStG (bei der Verschmelzung auf eine bereits bestehende Personengesellschaft oder auf den Alleingesellschafter) bzw. nach § 9 Satz 3 UmwStG (beim Formwechsel in eine Personengesellschaft) sind nämlich das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der GmbH mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt, auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Danach werden Geschäftsvorfälle, die sich in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (Rückwirkungszeitraum) ereignen, bereits dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet.

6.28