BFH - Urteil vom 18.12.2013
I R 25/12
Normen:
AO § 42 Abs. 1 a.F.; KStG § 8 Abs. 4 a.F.; UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1086/09

Steuerliche Anerkennung der Verschmelzung der Gewinn- auf die Verlustgesellschaft mit Übertragung des Verlustvortrags

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen I R 25/12

DRsp Nr. 2014/6630

Steuerliche Anerkennung der Verschmelzung der Gewinn- auf die Verlustgesellschaft mit Übertragung des Verlustvortrags

NV: Nach der Rechtslage des Jahres 2003 blieb ein Verlustvortrag einer GmbH auch nutzbar, nachdem eine gewinnträchtige Schwestergesellschaft auf sie verschmolzen worden war. Dem stand nicht entgegen, dass die aufnehmende GmbH nach der Verschmelzung die Firma der Schwestergesellschaft übernommen und ausschließlich noch deren Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt hat. § 42 AO a.F. ist in diesem Fall nicht einschlägig.

1. § 12 Abs. 3 S. 1 u. 2 UmwStG 2002 betrifft allein die Voraussetzungen, unter denen ein Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Mit den Verlustvorträgen der übernehmenden Gesellschaft befasst sich die Norm nicht. 2. Die Verschmelzung der Gewinn- auf die Verlustgesellschaft ist nicht unangemessen i.S. von § 42 Abs. 1 AO a.F.. Denn der Gesetzgeber hat die Nutzung von Verlustvorträgen in Umwandlungsfällen ausdrücklich nur in § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 2002 und in § 8 Abs. 4 KStG 2002 a.F. ausgeschlossen, was auf den Willen schließen lässt, die Annahme eines Missbrauchs darauf auch beschränken zu wollen.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 a.F.; KStG § 8 Abs. 4 a.F.; UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2;

Gründe