BFH - Urteil vom 10.05.2017
I R 51/15
Normen:
KStG 2002 § 14 Abs. 2; KStG 2002 n.F. § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 1 Nr. 3 Satz 1; BGB § 726, § 738 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 351
FR 2019, 25
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1109/13

Steuerliche Anerkennung einer Organschaft

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen I R 51/15

DRsp Nr. 2017/13732

Steuerliche Anerkennung einer Organschaft

Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2015 1 K 1109/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG 2002 § 14 Abs. 2; KStG 2002 n.F. § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 1 Nr. 3 Satz 1; BGB § 726, § 738 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist die körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft im Streitjahr 2005.