Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien im Streitjahr 2011.
Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 01.11. bis 31.10. des Folgejahres umfasst.
Auf der Grundlage einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom ....2008 beschloss der Vorstand der Klägerin am ....2008, Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals bis zum 31.12.2009 am Markt zurückzukaufen. Zum 31.10.2010 hielt die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von ... % des Grundkapitals. Sämtliche eigenen Aktien wurden im Geschäftsjahr 2010/2011 über die Börse veräußert.
Die Klägerin aktivierte die eigenen Aktien zunächst in der Steuerbilanz zum 31.10.2010 gemäß § 265 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - HGB a.F. - mit den Anschaffungskosten in Höhe von 23.662.100,26 € (einschließlich Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 101.602,62 €). Aufgrund der handelsrechtlichen Neuregelungen zum Bilanzausweis eigener Geschäftsanteile durch das BilMoG in § 272 Abs. 1a HGB n.F. wurde zum 01.11.2010 in der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz der Aktivposten "Eigene Anteile" aufgelöst und erfolgsneutral gegen das gezeichnete Kapital sowie Rücklagen gebucht. Aufgrund der Veräußerung der eigenen Aktien im Geschäftsjahr 2010/2011 entfiel der Ausweis nach § 272 Abs. 1b Satz 1 HGB n.F. Der den Nennbetrag übersteigende Betrag des Veräußerungserlöses wurde anteilig in die Rücklagen und der darüber hinausgehende Betrag von 23.626.459,20 € wurde in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB n.F. eingestellt. Den Erlös aus der Veräußerung erfasste die Klägerin steuerneutral im Eigenkapital. Die Nebenkosten der Veräußerung in Höhe von 400.000 € wurden als Aufwand des Geschäftsjahres gebucht. Mit dem Hinweis, dass der handelsrechtliche Abschluss gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgebend für die Steuerbilanz sei und es keine abweichenden steuerrechtlichen Regelungen gebe, übernahm die Klägerin die handelsrechtliche Behandlung auch für ihre steuerrechtliche Beurteilung. Den Zugang zu den Rücklagen i.H.v. 23.626.459,20 € (Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten) erfasste die Klägerin im Jahr 2011 als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernprüfung C (KonzBp) vertrat dieses demgegenüber die Auffassung, es sei ein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG aus dem Verkauf der eigenen Anteile für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 wie folgt entstanden:
Veräußerungserlös eigene Aktien47.186.956,80 €
./. Anschaffungskosten | ./. 23.560.497,64 € |
./. Anschaffungsnebenkosten | ./. 101.602,62 € |
./. Veräußerungskosten | ./. 400.000,00 € |
Veräußerungsgewinn | 23.124.856,58 € |
Dementsprechend seien gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG | |
nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusetzen i.H.v. | |
5 % von 23.124.856,58 € | 1.156.242,83 € |
Insgesamt ergebe sich aus dem Rückerwerb und der Veräußerung der eigenen Aktien im Streitjahr 2011 die nachfolgende Einkommenserhöhung:
nicht abziehbare Betriebsausgaben | |
gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG | 1.156.242,83 € |
bislang zu Unrecht gewinnmindernd erfasste | |
Anschaffungsnebenkosten | 101.602,62 € |
bislang zu Unrecht gewinnmindernd erfasste | |
Veräußerungskosten | 400.000,00 € |
1.657.845,45 € |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 08.02.2013 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte zunächst der Auffassung der KonzBp und erließ jeweils mit Datum vom 13.03.2013 und gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2011, einen Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.10.2011 und einen Gewerbesteuermessbescheid 2011.
Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten insoweit Erfolg als der Beklagte nunmehr unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.11.2013 (BStBl I 2013,
Demgegenüber sah sich der Beklagte zu einer Abhilfe in Bezug auf die Anschaffungsnebenkosten außerstande. Aufgrund der Neufassung des § 272 HGB sei nach dem Erwerb der eigenen Anteile ein aktivischer Ausweis der erworbenen Anteile mit korrespondierendem Ausweis einer Rücklage für eigene Anteile - unabhängig vom Zweck des Erwerbs - nicht mehr zulässig. Dementsprechend sei der Ausweis von im Übergangszeitpunkt gehaltenen eigenen Anteilen beim Übergang auf das neue Recht an § 272 Abs. 1a HGB n.F. anzupassen. Hierfür sei die Rücklage für eigene Anteile aufzulösen und der frei werdende Betrag einer frei verfügbaren Rücklage zuzuführen. Zudem sei das gezeichnete Kapital um den Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden sei, den rechnerischen Nennwert der eigenen Anteile zu reduzieren. Ein darüber hinausgehender Betrag sei gegen frei verfügbare Rücklagen zu verrechnen. Damit einhergehend müssten die eigenen Anteile ausgebucht werden. Unter Geltung des § 272 HGB a.F. habe die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, das die steuerliche Behandlung eigener Anteile davon abhänge, ob die Anteile zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung erworben worden seien (BMF-Schreiben vom 02.12.1998, BStBl I 1998,
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ging der Beklagte nunmehr von einem um 1.556.242,40 € geminderten zu versteuernden Einkommen bzw. Gewerbeertrag aus. Das steuerliche Einlagekonto wurde um 23.524.856,80 € erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 12.03.2014 Bezug genommen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Anschaffungsnebenkosten zu den eigenen Anteilen i.H.v. 101.602,62 € müssten als Aufwand und damit gewinnmindernd berücksichtigt werden. Außerdem sei das steuerliche Einlagekonto um denselben Betrag zu erhöhen.
Aus der gesetzlichen Neuregelung in § 272 Abs. 1a, 1b HGB n.F. folge zwingend, dass bei der Klägerin mit Beginn des Geschäftsjahres 2010/2011 die eigenen Anteile mit den Eigenkapitalkonten der Gesellschaft zu verrechnen gewesen seien. Damit hätten die eigenen Anteile ihren Charakter als selbständige Vermögensgegenstände eingebüßt und diese bilanzielle Behandlung wirke wie eine Kapitalherabsetzung. Die Veräußerung der eigenen Anteile habe der Gesetzgeber handelsrechtlich wie eine Kapitalerhöhung geregelt. Damit sei handelsrechtlich zwingend kein Veräußerungsgeschäft zu erfassen, welches in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden müsse. Es sei lediglich bestimmt worden, dass die Anschaffungskosten Aufwand des Geschäftsjahres würden und dass Veräußerungskosten ebenfalls als Aufwand zu behandeln seien. Die übrigen Beträge seien über Eigenkapitalkonten zu bilanzieren. Die Vorgänge würden vom Gesetzgeber als gesellschaftsrechtlich veranlasst vorgegeben.
Da in den steuerrechtlichen Vorschriften keine steuerlichen Sonderregelungen zur Behandlung eigener Anteile zu finden seien, bedeute dies auf Grund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 EStG, dass der handelsrechtliche Jahresüberschuss der Besteuerung zu Grunde zu legen sei. Dieser Überschuss enthalte grundsätzlich bei eigenen Anteilen keine Vorgänge aus dem Erwerb bzw. der Veräußerung solcher Anteile, mit Ausnahme der Anschaffungsnebenkosten bzw. der Veräußerungskosten. Entsprechend der handelsrechtlichen Beurteilung (kein Vermögensgegenstand) könnten die eigenen Anteile auch steuerlich nicht mehr als Wirtschaftsgut beurteilt werden. Damit liege keine Anschaffung eines Wirtschaftsgutes und bei Veräußerung in Höhe des die Anschaffungskosten übersteigenden Betrages kein Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2 KStG vor.
Zu den Anschaffungsnebenkosten bestimme § 272 Abs. 1a Satz 3 HGB n.F. eindeutig, dass diese handelsrechtlich als Aufwand zu erfassen seien. Mangels anderweitiger steuerlicher Vorschriften gelte die handelsrechtliche Behandlung der Anschaffungsnebenkosten auch für das Steuerrecht. Gegenteiliges lasse sich insbesondere nicht aus Art.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die hier in Rede stehende Frage der Bilanzierung von eigenen Anteilen auf Grund der Neuregelung des BilMoG nicht mit der Einziehung eigener Anteile vergleichbar.
Im Ergebnis müssten deshalb aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 272 Abs. 1a HGB n.F. die Anschaffungsnebenkosten als Aufwand handels- und steuerrechtlich berücksichtigt werden. Entsprechend erhöhe sich das steuerliche Einlagenkonto um 101.602,62 €.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 01.07.2016 darauf hingewiesen, dass das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (BStBl I 2013,
Der Senat hat den Rechtsstreit am 13.10.2016 mündlich verhandelt und dabei zu erkennen gegeben, dass er eine Abweichung von dem vorstehend zitierten BMF-Schreiben ernsthaft erwäge. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin beantragt, die Sache zu vertagen und ihm eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Er wolle die Angelegenheit nochmals mit der Mandantin besprechen.
Die Klägerin beantragt in der Sache,
1.den Körperschaftsteuerbescheid 2011 und den Gewerbesteuermessbescheid 2011, jeweils vom 13.03.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.03.2014, dahingehend zu ändern, dass das körperschaftsteuerliche Einkommen und der Gewerbeertrag um 101.602,62 € herabgesetzt werden,
2.den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 13.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2014 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto um 101.602,62 € erhöht wird,
3.hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und macht ergänzend Folgendes geltend: Die Klägerin habe die Grundsätze des BilMoG zu Recht erstmalig in dem Geschäftsjahr 2010/2011 angewandt. Nach dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz EStG seien die eigenen Anteile auch steuerbilanziell nicht mehr als Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten zu aktivieren, sondern sie minderten stets das gezeichnete Kapital. Im Hinblick auf die regelmäßig gegebene Unwesentlichkeit der Beträge sei es sachgerecht, nach altem Recht aktivierte Anschaffungsnebenkosten beim Übergang auf die Bilanzierung von eigenen Anteilen nach dem HGB n.F. erfolgsneutral gegen frei verfügbare Rücklagen auszubuchen (IDW Fachnachrichten 12/2009, 642, Rn. 50 und 51).
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Ergebnis hat der Beklagte den steuerlichen Gewinn der Klägerin zu Recht nicht um die Anschaffungsnebenkosten der von der Klägerin vor Geltung des BilMoG erworbenen eigenen Anteile gemindert. Gleichermaßen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das steuerliche Einlagenkonto nicht um diese Anschaffungsnebenkosten erhöht wurde.
I. Der Senat ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Sachentscheidung gehindert. Dem Vertagungsantrag der Klägerin war nicht zu entsprechen.
Nach §
II. Die handelsrechtliche Neuregelung der Erfassung eigener Anteile im handelsrechtlichen Jahresabschluss durch das BilMoG führt im Streitjahr 2011 nicht zu einer Minderung des steuerlichen Gewinns der Klägerin in Höhe der Anschaffungsnebenkosten der von ihr zuvor erworbenen eigenen Anteile (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -).
1. Die Klägerin hat die erworbenen eigenen Anteile in der Steuerbilanz des dem Streitjahr vorhergehenden, am 31.10.2010 endenden Wirtschaftsjahres zu Recht mit den Anschaffungskosten in Höhe von 23.662.100,26 €, d.h. einschließlich der Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 101.602,62 €, aktiviert. Denn vor der Geltung des BilMoG waren eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft, welche diese nicht zur Einziehung erworben hatte, als Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
a) Eigene Anteile waren bis zum BilMoG zumindest dann handelsrechtlich als Vermögensgegenstände gemäß § 265 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 266 Abs. 2 B III.2. HGB a.F. in der dem Anteilserwerb folgenden Bilanz als Umlaufvermögen zu aktivieren, wenn sie nicht zur Einziehung erworben wurden; auf der Passivseite war nach § 266 Abs. 3 A III. 2. HGB a.F. die in § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. vorgeschriebene Rücklage zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016
Auf der Ebene des Gesellschafters stellte die Veräußerung seiner Anteile an die Gesellschaft bzw. der Erwerb von eigenen Anteilen der Gesellschaft ein Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft dar.
Der Erwerb eigener Anteile durfte auf der Ebene der Gesellschaft im Ergebnis i. d. R. nicht zu einer Gewinnminderung führen (BFH-Urteile vom 06.12.1995
b) Für das am 31.10.2010 endende Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr hat die Klägerin zutreffend noch die vorgenannten Bilanzierungsgrundsätze zugrunde gelegt. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen durch das BilMoG vgl. nachfolgend unter II.2.a)aa).
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt die handelsrechtliche Neuregelung der Erfassung eigener Anteile im handelsrechtlichen Jahresabschluss durch das BilMoG keine Minderung des im Streitjahr 2011 anzusetzenden steuerlichen Gewinns um die Anschaffungsnebenkosten (101.602,62 €) der von ihr zuvor erworbenen eigenen Anteile.
Die handelsrechtliche Neuregelung der Erfassung eigener Anteile durch das BilMoG (vgl. dazu unter a) hat jedenfalls für eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, nichts daran geändert, dass diese handelsrechtlich als Vermögensgegenstand und steuerrechtlich als Wirtschaftsgut anzusehen sind. Der Senat kann offen lassen, ob das nach dem HGB i.d.F. des BilMoG (HGB n.F.) geltende handelsrechtliche Aktivierungsverbot auch steuerrechtlich zu einem Aktivierungsverbot führt (vgl. dazu unter b). Selbst wenn Letzteres zu bejahen wäre, wären ausgehend von den Regelungen in § 8b Abs. 2, 3 KStG und unter Berücksichtigung des Art.
a) Die Klägerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihr erworbenen eigenen Anteile (eigene Aktien) handelsrechtlich erstmals in ihrem Geschäftsjahr 2010/2011 nach Maßgabe des HGB n.F. zu bilanzieren waren und sie die Anschaffungsnebenkosten für die eigenen Anteile in diesem Geschäftsjahr handelsrechtlich als Aufwand behandeln durfte.
aa) Nach § 272 Abs. 1a HGB n.F. ist der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahres. Ergänzend bestimmt § 272 Abs. 1b HGB n.F., dass nach der Veräußerung der eigenen Anteile der Ausweis nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB n.F. entfällt. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB n.F. einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahres.
§ 272 Abs. 1a, Abs. 1b HGB n.F. ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art.
bb) Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass § 272 Abs. 1a, Abs. 1b HGB n.F. erstmals für das am 01.11.2011 beginnende Wirtschaftsjahr 2010/2011 der Klägerin galt. Das Wahlrecht zu einer früheren Anwendung der Neuregelung hat die Klägerin nicht ausgeübt. Da der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf den 31.10.2011 aufzustellen war, könnte zwar grundsätzlich fraglich sein, ob die Anpassungen an die gesetzliche Neuregelung bereits zum 01.11.2011 (Beginn des Wirtschaftsjahres) vorzunehmen waren oder zum Ende des Wirtschaftsjahres. Da die Klägerin die eigenen Anteile jedoch bereits im Wirtschaftsjahr 2010/2011 wieder veräußert hat, waren die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung aber unabhängig von der vorgenannten Frage bereits im Wirtschaftsjahr 2010/2011 zu berücksichtigen.
Ausgehend von § 272 Abs. 1a HGB n.F. hat die Klägerin die Anschaffungsnebenkosten der eigenen Anteile handelsrechtlich zu Recht als Aufwand behandelt. Dessen Satz 3 regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, Aufwand des Geschäftsjahres darstellen.
Zwar soll es nach einer Stellungnahme des IDW (IDW RS HFA 28, vgl. DB, Beilage Nr. 4 zu Heft 17 vom 30.4.2010, S. 18) betreffend die Umstellung auf das neue Bilanzrecht im Hinblick auf die regelmäßig gegebene Unwesentlichkeit der Beträge sachgerecht sein, nach altem Recht aktivierte Anschaffungsnebenkosten beim Übergang auf die Bilanzierung von eigenen Anteilen nach dem HGB i.d.F. des BilMoG erfolgsneutral gegen frei verfügbare Rücklagen auszubuchen. In dieselbe Richtung geht möglicherweise das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (BStBl I 2013,
b) Der Senat kann aus den unter c) dargestellten Gründen offen lassen, ob das nach dem HGB i.d.F. des BilMoG geltende handelsrechtliche Aktivierungsverbot für eigene Anteile auch steuerrechtlich zu einem Aktivierungsverbot führt oder ob eigene Anteile von der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich weiterhin unverändert mit den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, so dass die handelsrechtlichen Anpassungen an das BilMoG bereits in der Steuerbilanz nicht zu einer Gewinnminderung in Höhe der Anschaffungsnebenkosten führen würden.
aa) Die Klägerin hat als Kapitalgesellschaft ihren Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4, 5 EStG zu ermitteln. Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Die GoB ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. HGB. Für Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen "Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften" der §§ 264 ff. HGB heranzuziehen. Darunter fallen, soweit ihnen materielle Bedeutung zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz (§§ 266 ff. HGB) und der Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 ff. HGB, vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005
bb) Die von einer Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteile stellen auch nach der Neuregelung ihrer bilanziellen Behandlung durch das BilMoG handelsrechtlich Vermögensgegenstände und - da der steuerliche Begriff des Wirtschaftsguts grundsätzlich dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes entspricht (BFH-Beschluss vom 07.08.2000
Nach der BFH-Rechtsprechung zählen zu den Wirtschaftsgütern Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH-Urteil vom 10.03.2016
Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands erfüllen die eigenen Anteile zumindest dann, wenn ihr Erwerbszweck in der Weiterveräußerung oder vergleichbaren Verwendungen (z.B. der Abfindung von Anteilseignern in Umwandungsfällen oder der Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen) besteht (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz. 163a; ders., a.a.O., § 8 Rz. 576; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz. 129b; Blumenberg/Roßner, GmbHR 2008,
cc) Der erkennende Senat lässt offen, ob das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für eigene Anteile auch für die Steuerbilanz maßgeblich ist.
Nach den unter aa) dargestellten allgemeinen Grundsätzen würde das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für eigene Anteile zwar gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auch zu einem steuerrechtlichen Aktivierungsverbot führen. Steuerlicher Ansatzpunkt für eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips speziell bezogen auf eigene Anteile könnte allerdings § 5 Abs. 6 EStG sein, wonach die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen zu befolgen sind (vgl. dazu Briese, GmbHR 2016,
Wollte man gleichwohl von einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bezogen auf eigene Anteile ausgehen, wären die von der Klägerin erworbenen eigenen Anteile bis zu deren Veräußerung weiter mit den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Letztere würden vor der Veräußerung den Gewinn somit nicht mindern, sondern wären erst im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Im Ergebnis ergäbe sich unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 2, 3 KStG der von der Betriebsprüfung ermittelte Mehrgewinn i.H.v. 1.657.845,45 €, dessen vollständiger Ansatz wegen des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots jedoch nicht in Betracht käme.
Die vorgenannte Frage bedarf nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Streitfall aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für eigene Anteile auch für die Steuerbilanz gelten sollte, bedürfte es aus den unter c) dargestellten Gründen außerbilanzieller Korrekturen nach Maßgabe des § 8b Abs. 2, 3 KStG, die im Ergebnis ebenfalls zu der von der Betriebsprüfung ermittelten Gewinnerhöhung führen würden, die wegen des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots aber wiederum nicht in vollem Umfang angesetzt werden dürfte.
c) § 8b Abs. 2, 3 KStG findet auch auf solche Änderungen des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Anwendung, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher eigener Anteile entstehen, die - wie im vorliegenden Streitfall - nicht zum Zwecke der Einziehung erworben wurden. Damit steht im Streitfall § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG einer Minderung des steuerlichen Gewinns der Klägerin um die Nebenkosten der Anschaffung der eigenen Anteile entgegen.
aa) Seit dem BilMoG qualifiziert das Handelsrecht den Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile als Kapitalmaßnahmen. Diese Änderung durch das BilMoG beruhte nicht nur auf spezifisch handelsrechtlichen Erwägungen (rechtsformunabhängige Erfassung eigener Anteile/Aktien, Kapitalerhaltungsgesichtspunkte), sondern auch darauf, dass "dem wirtschaftlichen Gehalt des Rückkaufs bzw. der Veräußerung eigener Anteile als Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Anteilseigner beziehungsweise wirtschaftlicher Kapitalerhöhung handelsbilanziell Rechnung getragen" werden sollte, vgl. Bundestags-Drucksache 16/10067, 65 f.). Steuerliche Änderungen wurden mit dem BilMoG nicht angestrebt, sondern sollten nach des Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr durch entsprechende steuerliche Regelungen vermieden werden (Bundestags-Drucksache 16/10067, 41).
Die handelsrechtliche Sichtweise des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile erscheint steuerrechtlich nicht zwingend, weil der Handelsbilanzausweis immer nur die anteilserwerbende Gesellschaft, nicht aber - wie im Steuerrecht - auch den oder die Gesellschafter berührt. Im Steuerrecht fehlt eine Regelung, die entsprechend dem Handelsrecht eine Behandlung des Eigenanteilserwerbs als Kapitalherabsetzung oder als Teilliquidation einfordern würde (so krit. auch Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 17 EStG Rz. 55; Gosch in Gosch, KStG, § 8b Rz. 163a; anders aber eventuell Gosch in Gosch, KStG § 8 Rz. 576). Aus der Sicht des Anteilseigners werden in den Fällen einer fremdüblichen Kaufpreisbemessung die von ihm an die Gesellschaft abgetretenen eigenen Anteile nicht aus gesellschaftlichen Gründen eingelegt bzw. aufgegeben, sondern ihm geht es um eine eigennützige Verwertung seiner Anteile im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts.
Dementsprechend wird für die Ebene des Anteilseigners im Ergebnis von der ganz herrschenden Meinung zutreffend die Auffassung vertreten, auch nach dem BilMoG verbleibe es steuerrechtlich bei den zuvor geltenden Grundsätzen. Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft zu einem fremdüblichen Preis stelle für den Anteilseigner ein Veräußerungsgeschäft dar und die Veräußerung eigener Anteile durch die Gesellschaft müsse beim Anteilseigner als Anschaffungsgeschäft beurteilt werden, d.h. auf der Ebene des Anteilseigners handele es sich nicht um Einlagen/Kapitalmaßnahmen (vgl. BMF-Schreiben vom 27.11.2013, BStBl I 2013,
Die Folgen des BilMoG für die steuerliche Beurteilung des Erwerbs eigener Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, sowie für die späteren Veräußerung derartiger eigener Anteile sind auf der Ebene der Kapitalgesellschaft hingegen umstritten.
Nach Auffassung des BMF (Schreiben vom 27.11.2013, BStBl I 2013,
Die Gegenauffassung sieht die nicht zum Zwecke der Einziehung erworbenen eigenen Anteile hingegen nicht nur weiter als Wirtschaftsgüter an (vgl. dazu bereits oben unter II.2.b,bb), sondern beurteilt deren Erwerb und Veräußerung nicht als Kapitalmaßnahme, sondern als Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft, auf das § 8b KStG Anwendung findet (Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz. 129b; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz. 200; Johannemann/Herr, BB 2015,
bb) Der erkennende Senat folgt auf der vorliegend in Rede stehenden Ebene der Gesellschaft nicht der Verwaltungsansicht und herrschenden Meinung, sondern der Gegenauffassung. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 8b KStG bezieht dieser sich auch auf die Veräußerung von eigenen Anteilen (vgl. unter aaa) und die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG führt selbst dann zu in sich schlüssigen außerbilanziellen Korrekturen, wenn das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für die Steuerbilanz gelten würde (vgl. unter bbb). Die Beurteilung des Handels mit eigenen Anteilen als Veräußerungsgeschäft und nicht als Kapitalmaßnahme ermöglicht außerdem eine sachgerechte parallele Behandlung auf der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene (vgl. unter ddd). Die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG trägt des Weiteren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung (vgl. unter eee). Schließlich wird damit von vornherein ausgeschlossen, dass eigene Anteile als Gestaltungsmittel zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 8b Abs. 2, 3 KStG eingesetzt werden können (vgl. unter fff).
aaa) § 8b Abs. 2 KStG bezieht sich nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte auch auf die Veräußerung von eigenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Geregelt wird in dieser Norm die Steuerbefreiung der "Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft ...". Diese Fassung gilt seit dem Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (UntStFG, BGBl I 2001,
bbb) Die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG auf den Handel mit eigenen Anteilen führt selbst dann zu in sich schlüssigen Ergebnissen, wenn das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für die Steuerbilanz übernommen wird.
Der Erwerb eigener Anteile bewirkt aufgrund des Abgangs der entsprechenden Geldmittel eine Minderung des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, falls die eigenen Anteile wegen des handelsrechtlichen Aktivierungsverbots auch steuerlich nicht aktiviert werden dürfen. Diese bilanzielle Gewinnminderung wird durch das Handelsrecht nicht ausgeschlossen, weil - wie dargelegt - das Maßgeblichkeitsprinzip sich nicht auf die Kapitalkonten bezieht (vgl. auch, wenngleich letztlich doch a.A. und dem Handelsrecht folgend Briese, GmbHR 2016,
Der Senat verkennt nicht, dass im Fall einer Veräußerung eigener Anteile der entsprechende Zugang von Geldmitteln zu einer Erhöhung des Unterschiedsbetrages i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG führt, dem kein Wegfall eines "Buchwerts" gegenübersteht. Daraus folgt nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings nicht zwingend, dass die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1, 2 KStG (der Bemessungsgrundlage für die Höhe des 5%-igen Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist) ohne einen Minderungsbetrag in Höhe der Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) der eigenen Anteile zu erfolgen hätte. Vielmehr knüpft § 8b KStG in anderen Zusammenhängen daran an, ob sich bestimmte Aufwendungen bereits in früheren Jahren steuerlich ausgewirkt haben oder nicht (vgl. § 8b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 8 KStG). Des Weiteren hat sich auch bei anderen Normen, die außerbilanzielle Gewinnkorrekturen vorsehen, wie insbesondere bei dem Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, die Notwendigkeit ergeben, unter Umständen später außerbilanzielle Gegenkorrekturen vorzunehmen (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 28.05.2002, BStBl I 2002,
Damit ergeben sich unter Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG sowohl bei dem Erwerb wie bei der der Veräußerung eigener Anteile letztlich dieselben steuerlichen Ergebnisse (einschließlich der Höhe der nichtabziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) wie im Fall des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften.
Der Senat verkennt nicht, dass sich das vorgenannte Ergebnis nicht ohne weiteres auf eigene Anteile übertragen lässt, die gegebenenfalls § 8b Nr. 7 und 8 KStG unterfallen, d.h. auf die § 8b Abs. 2, 3 KStG bereits deshalb keine Anwendung findet, weil die Anteile Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Lebens- oder Krankenversicherungen zuzurechnen sind. Die dortigen Besonderheiten (wie etwa die in § 8b Nr. 7 KStG vorausgesetzte kurzfristige Handelsabsicht, die in einem Widerspruch zur Annahme einer Kapitalmaßnahme stehen könnte) sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
ccc) Das BFH-Urteil vom 30.11.2005
ddd) Nur die von § 8b KStG zugrunde gelegte Beurteilung des Handels mit eigenen Anteilen als Veräußerungsgeschäft (und nicht als Kapitalmaßnahme) ermöglicht eine sachgerechte parallele Behandlung auf der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene.
Wie schon unter II.2.b)bb) dargelegt, stellt der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft zu einem fremdüblichen Preis für den Anteilseigner trotz der handelsrechtlichen Änderungen durch das BilMoG steuerlich ein Veräußerungsgeschäft und keine Einlage/Kapitalmaßnahme dar. Bereits die unterschiedliche Qualifizierung eines Rechtsgeschäfts aus der jeweiligen Sicht des Geschäftspartners (als Veräußerungsgeschäft aus der Sicht des Anteilseigners, als Kapitalmaßnahme aus der Sicht der Kapitalgesellschaft) überzeugt nicht (G. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 8 Rz. 488; vgl. auch Johannemann/Herr, BB 2015,
Darüber hinaus knüpft die Besteuerung der Einkünfte der Gesellschafter an das auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gesondert festzustellende steuerliche Einlagekonto an (§ 20 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. §§ 27 ff. KStG). Wäre die handelsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Veräußerung von eigenen Anteilen als Kapitalmaßnahme für die Gesellschaft auch steuerlich zu übernehmen, würde es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlen, welche Konsequenzen daraus für das steuerliche Einlagekonto zu ziehen sind. § 28 KStG trifft nach seinem Wortlaut nur förmliche Nennkapitalerhöhungen und -herabsetzungen, nicht aber die Fälle des § 272 Abs. 1a und 1b HGB n.F. (Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 28 KStG Rz. 40).
Soweit die Finanzverwaltung die aus ihrer Sicht fehlenden Bestimmungen zum steuerlichen Einlagekonto durch eine Analogie zu § 28 KStG schließen will (BMF-Schreiben vom 27.11.2013, BStBl I 2013,
eee) Nicht zuletzt lässt es der verfassungsrechtliche Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geboten erscheinen, die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG auch auf den Handel einer Kapitalgesellschaft mit eigenen Anteilen zu erstrecken.
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
(2) Mit den vorgenannten Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten betreffend den Handel mit eigenen Anteilen steuerwirksam zum Abzug zuzulassen und vom pauschalen 5%igen Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG abzusehen, das Veräußerungsgeschäft als solches aber als steuerneutrale Kapitalmaßnahme zu beurteilen. Aus handelsrechtlicher Sicht mag zwar aus Vorsichtsgründen eine Beurteilung als Kapitalmaßnahme sachgerecht sein. Steuerrechtlich ist jedoch in den Vordergrund zu rücken, dass der von vornherein beabsichtigte Handel mit eigenen Aktien in Bezug auf die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht anders beurteilt werden kann als der Handel mit fremden Aktien. Nach dem in § 3c EStG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz dürfen Aufwendungen für steuerfreie Einnahmen nicht in Abzug gebracht werden (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1999
Der vorgenannten Beurteilung stehen die BFH-Urteil vom 19.01.2000
(3) Wegen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen mittels Unterpreisverkäufen eigener Anteile im Vergleich zu Unterpreisverkäufen von Anteilen an anderen Gesellschaften erscheint es des Weiteren nicht gerechtfertigt, auf der Ebene der Gesellschaft nur im letztgenannten Fall nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5% des bei einer angemessenen Preisgestaltung erzielten höheren Veräußerungsgewinns anzusetzen (vgl. zu dieser Rechtsfolge bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit anderen Anteilen Hessisches FG, Urteil vom 24.03.2015
fff) Die vom erkennenden Senat vertretene Auslegung des Gesetzes vermeidet es von vornherein, dass eigene Anteile als Gestaltungsmittel zur (ggf. missbräuchlichen) Steuervermeidung eingesetzt werden können, bzw. diese Auslegung vermindert zumindest die Steuerspareffekte.
Im Schrifttum wird ausgehend von der jetzigen Verwaltungsauffassung auf Vorteile des Einsatzes eigener Anteile hingewiesen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. Schwetlik, GmbH-StB 2014,
Der Senat verkennt bei den vorgenannten Erwägungen nicht, dass der Einsatz eigener Anteile unabhängig von der Frage einer Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG vorteilhaft sein kann, weil die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns anstelle eines Dividendenbezugs im Einzelfall für den Anteilseigner steuerlich günstiger sein mag oder weil die Finanzierung des Anteilserwerbs durch die Gesellschaft anstelle einer Finanzierung desselben durch den Anteilseigner wirtschaftlich vorzugswürdig sein kann. Doch geht es bei der steuerlichen Beurteilung der eigenen Anteile nicht um die vorgenannten Fragen, sondern darum, ob der Erwerb eigener Anteile darüber hinaus Vorteile in Bezug auf die Anschaffungsnebenkosten, die Veräußerungskosten, das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG und die Zugriffsmöglichkeiten auf das steuerliche Einlagekonto vermittelt, die der Systematik der §§ 8b, 27, 28 KStG widersprechen.
ggg) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 01.10.2014
cc) Findet aber - wie vorstehend dargelegt - § 8b Abs. 2, 3 KStG auch auf eigene Anteile Anwendung, so steht im Streitfall § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG einer Minderung des steuerlichen Gewinns der Klägerin um die Nebenkosten der Anschaffung der eigenen Anteile entgegen. Im Übrigen ist vom Senat das im gerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot zu beachten.
III. Die Klage hat auch hinsichtlich der begehrten weiteren Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG) keinen Erfolg.
Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei dem Erwerb der eigenen Anteile nicht um eine Kapitalmaßnahme, sondern um den Erwerb von Wirtschaftsgütern gehandelt hat (vgl. unter II.), liegt keine Einlage vor, die auf dem Einlagekonto zu erfassen wäre. Eine Verböserung ist im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung weicht von dem Schreiben des BMF vom 27.11.2013 (BStBl I 2013,