BFH - Urteil vom 28.05.2015
IV R 26/12
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 536
Vorinstanzen:
FG Nürnberg , vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 633/10

Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns bei Übertragung oder Überführung einer Beteiligung in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert

BFH, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen IV R 26/12

DRsp Nr. 2015/13147

Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns bei Übertragung oder Überführung einer Beteiligung in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert

Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. Juni 2012 6 K 633/10 aufgehoben und der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2010 insoweit aufgehoben, als darin auf den Rechtsvorgänger der Klägerin entfallende laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 39.516,38 € und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 0 € festgestellt worden sind.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.