BAG - Urteil vom 26.08.2009
5 AZR 969/08
Normen:
BGB § 613a; BGB § 242; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 18. Dezember 2003 i.d.F. vom 5. März 2004/2. Juni 2005) § 4c; Abkommen über die Tariflöhne in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 22. April 2006) § 7;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 375
ArbRB 2010, 6
AuR 2010, 43
BAGE 132, 36
DB 2009, 2604
NZA 2010, 173
ZIP 2010, 545 (LS)
ZIP 2010, 545
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 625/08
ArbG Detmold, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 405/07

Transformation von Tarifverträgen bei Betriebsübergang; Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf andere Tarifverträge; Einführung der ERA-Strukturkomponente im Unternehmen des Betriebserwerbers; Erhöhung der Löhne und Gehälter kraft betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 969/08

DRsp Nr. 2009/25956

Transformation von Tarifverträgen bei Betriebsübergang; Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf andere Tarifverträge; Einführung der ERA-Strukturkomponente im Unternehmen des Betriebserwerbers; Erhöhung der Löhne und Gehälter kraft betrieblicher Übung

Die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transformation von Tarifverträgen gilt auch für einen vor dem 21. August 1980 vollzogenen Betriebsübergang. Orientierungssätze: 1. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechte und Pflichten aus einem Firmentarifvertrag des Veräußerbetriebs Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer, dh. sie werden transformiert. 2. Enthält ein transformierter Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf andere Tarifverträge, werden diese mit ihrem Inhalt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer einbezogen. An der Weiterentwicklung der Tarifverträge nehmen die Arbeitsverhältnisse nicht teil. 3. Ist ein Betrieb vor Inkrafttreten der ERA-Tarifverträge auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber übergegangen, zwingt die in einem Firmentarifvertrag des Betriebsveräußerers enthaltene Verweisung auf Tarifverträge der Metallindustrie den Betriebserwerber nicht zur Einführung von ERA.