3.2 Umwandlungsarten nach dem UmwG

Autor: Schön

3.7

Anwendbar ist das UmwG auf Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 6 HGB. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den §§ 3, 124, 191 UmwG. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann daher nach heutiger Rechtslage kein formwechselnder Rechtsträger sein. Jedoch wird durch das MoPeG die GbR mit Wirkung zum 01.01.2024 ein umwandlungsfähiger Rechtsträger nach dem UmwG.1) Für steuerrechtlich getriebene Umwandlungen gibt das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) seit 01.01.2022 Personengesellschaften die Option, ohne Umwandlungsverfahren die Vorzüge der Körperschaftsbesteuerung zu genießen.2)

3.8