BFH - Urteil vom 26.04.2012
IV R 44/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 S. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 869/04 729

Übertragung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens eines gewerblichen tätigen Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ins Gesamthandsvermögen

BFH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IV R 44/09

DRsp Nr. 2012/15412

Übertragung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens eines gewerblichen tätigen Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ins Gesamthandsvermögen

Überträgt ein gewerblich tätiger Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ein Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, führt dies steuerlich nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Gesellschafter, soweit dieser an der Zebragesellschaft betrieblich beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 5 S. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die als Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Am 17. Dezember des Streitjahres (1997) verkaufte sie mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 ein Betriebsgrundstück für 8.000.000 DM (Buchwert 1.024.528 DM) an eine vermögensverwaltend tätige KG (vermögensverwaltende KG). An deren Festkapital war sie als Kommanditistin mit 99% beteiligt, verfügte jedoch nicht über die Mehrheit der Stimmrechte.