BGH - Urteil vom 13.07.1988
VIII ZR 224/87
Normen:
BGB § 123, § 276 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 3
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Praxisverkauf 1
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 18
MDR 1989, 57
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer Arztpraxis

BGH, Urteil vom 13.07.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 224/87

DRsp Nr. 1996/5875

Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer Arztpraxis

»Zur Frage der Aufklärungspflicht über die außergewöhnliche Höhe der auf einzelne Patienten entfallenden Honorarbeträge, wenn beim Verkauf einer Arztpraxis der Verkäufer seine Honorareinnahmen mit einem jährlichen Gesamtbetrag angibt.«

Normenkette:

BGB § 123, § 276 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ließ Anfang 1982 seine Praxis für Allgemeinmedizin zum Kauf anbieten. In der Anzeige hieß es unter anderem zum Stichwort "Scheinzahl": "circa 900/Quartal + hoher Privatumsatz". Der "Gesamtumsatz" wurde mit ca. 465.000 DM angegeben, die "Aussichten" wurden als steigerungsfähig" bezeichnet. Am 26. März 1982 schlossen die Parteien einen Praxisübernahmevertrag zum Übergabestichtag 1. Juli 1982. Zum Kaufpreis wird darin bestimmt (§ 1), daß der Erwerber (Kläger) für die Praxiseinrichtung 75.000 DM und für den ideellen Wert der Praxis weitere 75.000 DM zu zahlen habe. In § 12 Abs. 1 versichert der Beklagte, daß die aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse ermittelten Zahlen für Umsatz und Gewinn der Praxis in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Steuerberater nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden seien. § 13 Abs. 1 enthält ein Wettbewerbsverbot für den Veräußerer. Der Kläger zahlte sofort 75.000 DM.