Der Beklagte ließ Anfang 1982 seine Praxis für Allgemeinmedizin zum Kauf anbieten. In der Anzeige hieß es unter anderem zum Stichwort "Scheinzahl": "circa 900/Quartal + hoher Privatumsatz". Der "Gesamtumsatz" wurde mit ca. 465.000 DM angegeben, die "Aussichten" wurden als steigerungsfähig" bezeichnet. Am 26. März 1982 schlossen die Parteien einen Praxisübernahmevertrag zum Übergabestichtag 1. Juli 1982. Zum Kaufpreis wird darin bestimmt (§ 1), daß der Erwerber (Kläger) für die Praxiseinrichtung 75.000 DM und für den ideellen Wert der Praxis weitere 75.000 DM zu zahlen habe. In § 12 Abs. 1 versichert der Beklagte, daß die aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse ermittelten Zahlen für Umsatz und Gewinn der Praxis in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Steuerberater nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden seien. § 13 Abs. 1 enthält ein Wettbewerbsverbot für den Veräußerer. Der Kläger zahlte sofort 75.000 DM.
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