BGH - Urteil vom 21.02.2013
IX ZR 32/12
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1103
BB 2013, 641
BGHZ 196, 220
DB 2013, 16
DB 2013, 631
DNotZ 2013, 703
DStR 2013, 925
MDR 2013, 1132
NJW 2013, 2282
NZI 2013, 308
NotBZ 2013, 300
WM 2013, 568
ZIP 2013, 582
ZInsO 2013, 543
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 594/10
OLG Stuttgart, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 27/11

Unterliegen eines Gesellschafters der Anfechtung nach Verfahrenseröffnung bei Abtreten der gegen die Gesellschaft gerichteten Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung bei anschließender Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar

BGH, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 32/12

DRsp Nr. 2013/4848

Unterliegen eines Gesellschafters der Anfechtung nach Verfahrenseröffnung bei Abtreten der gegen die Gesellschaft gerichteten Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung bei anschließender Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar

Tritt der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung ab und tilgt die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, unterliegt nach Verfahrenseröffnung neben dem Zessionar auch der Gesellschafter der Anfechtung. Zu den gleichgestellten Forderungen gehören grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Beklagten zur Last.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand