BFH - Urteil vom 06.12.2000
VIII R 21/00
Normen:
EStG §§ 16, 34 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 2, § 48 ;
Fundstellen:
BB 2001, 457
BB 2001, 968
BFH/NV 2001, 548
BFHE 194, 97
BStBl II 2003, 194
DB 2001, 456
DStZ 2001, 247
GmbHR 2001, 265
NZG 2001, 1050
ZEV 2001, 158
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

BFH, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 21/00

DRsp Nr. 2001/3755

Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

»1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des Kommanditanteils ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer zudem wesentliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des bisherigen Buchwerts dem Erwerber überträgt. 2. Zur Beiladung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils zum finanzgerichtlichen Verfahren, wenn sich der Streit darauf beschränkt, den vom Veräußerer erzielten Gewinn als laufenden oder nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn zu qualifizieren.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 34 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 2, § 48 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt ist.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die H.W. GmbH & Co. KG (KG), an der bis zum 31. Dezember 1989 neben der Komplementärin (H.W. GmbH) der beigeladene W.W. als alleiniger Kommanditist beteiligt war.

Die Beteiligungsverhältnisse an der KG wurden ab dem 1. Januar 1990 (Streitjahr) wie folgt geändert: