BFH - Urteil vom 07.08.2008
IV R 86/05
Normen:
GewStG § 10a ;
Fundstellen:
BB 2008, 2615
BFH/NV 2008, 1960
BFHE 223, 245
DB 2008, 2290
DB 2015, 1186
GmbHR 2008, 1283
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 3 K 210/00 - 16.6.2005 (EFG 2005, 1794),

Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts: nur teilweise Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung; Verlustausgleich bei Unternehmeridentität trotz Verselbständigung des Teilbetriebs

BFH, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen IV R 86/05

DRsp Nr. 2008/18869

Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts: nur teilweise Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung; Verlustausgleich bei Unternehmeridentität trotz Verselbständigung des Teilbetriebs

»Liegt eine Teilbetriebsveräußerung vor, stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unternehmensidentität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung.«

Normenkette:

GewStG § 10a ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die in einem Teilbetrieb entstandenen Gewerbeverluste nach dessen Veräußerung mit positiven Erträgen des verbliebenen Teilbetriebs gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verrechnet werden können.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Unternehmensgegenstand war zunächst die Herstellung, die Veredelung und der Vertrieb von chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen (im Weiteren: Gewebeherstellung). Um die bei der Produktion anfallenden Abfälle einer kostengünstigen Verwertung zuzuführen, erweiterte die Klägerin ihr Unternehmen um einen weiteren Betriebszweig, die Wiederverwertung (Recycling) von Kunststoffen zu Kunststoff-Granulaten und Compound sowie deren Vertrieb (im Weiteren: Recycling).