BFH - Urteil vom 20.09.2018
IV R 39/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 176
BB 2019, 21
BFH/NV 2019, 160
BFHE 262, 393
BStBl II 2019, 131
DB 2018, 3100
DStR 2018, 2689
DStRE 2019, 118
DStZ 2019, 58
FR 2019, 180
GmbHR 2019, 193
HFR 2019, 116
NZG 2019, 154
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 43/10

Voraussetzungen der Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem MitunternehmeranteilGewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen IV R 39/11

DRsp Nr. 2018/18812

Voraussetzungen der Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem Mitunternehmeranteil Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

1. Vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils ist dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung nur dann zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, und vom 1. März 2018 IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539). 2. Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft gehört gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Juli 2011 1 K 43/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2;

Gründe

A.