BGH - Beschluss vom 07.12.2009
II ZR 229/08
Normen:
GG Art. 103; HGB § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2010, 148
DB 2010, 50
DStR 2010, 177
DZWIR 2010, 164
JuS 2010, 261
MDR 2010, 333
NJW-RR 2010, 246
WM 2010, 82
ZIP 2010, 83
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 36/08
LG Düsseldorf, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 9/07

Vorliegen einer Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) im Falle der lediglichen Fortführung eines Teilbereichs des Unternehmens; Wert der Unternehmensteile als Indiz für die Bestimmung des Kernbereichs eines Unternehmens

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen II ZR 229/08

DRsp Nr. 2010/19

Vorliegen einer Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) im Falle der lediglichen Fortführung eines Teilbereichs des Unternehmens; Wert der Unternehmensteile als Indiz für die Bestimmung des Kernbereichs eines Unternehmens

a) Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. b) Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 71.385,71 €

Normenkette:

GG Art. 103; HGB § 25 Abs. 1;

Gründe: