EuGH - Urteil vom 16.07.2015
Rs. C-108/14
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
I. FG Nordenham,
II. FG Hamburg-Mitte,

Vorsteuerabzug bei Kapitalbeschaffung durch Holdinggesellschaft zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaft in Gestalt einer Personengesellschaft als spätere Empfängerin mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen der Holdinggesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen Rs. C-108/14 - Aktenzeichen Rs. C-109/14

DRsp Nr. 2015/13796

Vorsteuerabzug bei Kapitalbeschaffung durch Holdinggesellschaft zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaft in Gestalt einer Personengesellschaft als spätere Empfängerin mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen der Holdinggesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

1. Art. 17 Abs. 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: - Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die an deren Verwaltung teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, und die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer ist grundsätzlich vollständig abzuziehen, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze gemäß der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 geänderten Fassung mehrwertsteuerfrei sind. Im letzteren Fall darf das Abzugsrecht nur nach den in Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten vorgenommen werden.