BFH - Urteil vom 20.07.2016
I R 33/15
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 428
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 135/12

Wirksamkeit einer Pensionszusage zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

BFH, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen I R 33/15

DRsp Nr. 2016/17305

Wirksamkeit einer Pensionszusage zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

1. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Ge-schäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhe-stand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage. 2. Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesell-schafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewis-senhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungs-kasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2015 3 K 135/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.