BGH - Urteil vom 17.05.2011
II ZR 285/09
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 421
MDR 2011, 927
NJW 2011, 2355
NZG 2011, 858
StR 2011, 1382
WM 2011, 1372
ZIP 2011, 1359
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 553/04
OLG Brandenburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 57/08

Zahlung einer Abfindung an einen aus einer Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter nach Verstreichen der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte bei schlüssiger Darlegung der Höhe des Anspruchs; Streit über die Berücksichtigung des Bestehens und der Höhe von Aktiva und Passiva i.R.d. Zahlungsklage eines aus einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung einer Abfindung

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen II ZR 285/09

DRsp Nr. 2011/12684

Zahlung einer Abfindung an einen aus einer Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter nach Verstreichen der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte bei schlüssiger Darlegung der Höhe des Anspruchs; Streit über die Berücksichtigung des Bestehens und der Höhe von Aktiva und Passiva i.R.d. Zahlungsklage eines aus einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung einer Abfindung

Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand