OLG München - Urteil vom 20.11.2013
7 U 5025/11
Normen:
§§ 352, 353 HGB (); §§ 302 Abs. 1, 3; 296 AktG analog; §§ 288 Abs. 1, 3 BGB; 353 HGB;
Fundstellen:
BB 2014, 833
GmbHR 2014, 535
ZIP 2014, 1067
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 6912/10

Zulässiger Zeitpunkt für die Beendigung eines Unternehmensvertrages im GmbH-KonzernAusgleich des Jahresfehlbetrages durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens

OLG München, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 7 U 5025/11

DRsp Nr. 2014/5774

Zulässiger Zeitpunkt für die Beendigung eines Unternehmensvertrages im GmbH-Konzern Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens

1. § 302 Abs. 1, 3 AktG findet im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft entsprechend Anwendung. Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Geldmittel oder entsprechende Sachleistungen unter ausdrücklich vorher vereinbarter Anrechnung auf eine bestehende oder künftige Verlustausgleichverpflichtung zur Verfügung gestellt werden.2. § 296 Abs. 1 S. 1AktG, wonach Unternehmensverträge mit einer abhängigen Aktiengesellschaft nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden können, findet auf Unternehmensverträge im GmbH-Konzern entsprechende Anwendung. Besonderheiten des GmbH-Rechts stehen dem nicht entgegen. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung von Manipulationen zu Lasten anderer Gläubiger eine entsprechende Anwendung geboten.