Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Der Kl. erwarb am 16.03.1999 50 Stück Aktien der X... AG zu einem Kaufpreis von insgesamt 23.528,73 DM. Er hielt die Aktien in seinem Privatvermögen.
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