FG München - Gerichtsbescheid vom 04.05.2005 8 K 5288/02
Normen:
AO (1977) § 181 Abs. 5 § 182 Abs. 3 § 179 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1027
EFG 2005, 1328
Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977; Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977; § 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO anwendbar (§ 181 Abs. 5, § 182 Abs. 3 AO)
FG München, Gerichtsbescheid vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 8 K 5288/02
DRsp Nr. 2005/10216
Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3AO 1977; Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3AO 1977; § 181 Abs. 5AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3AO anwendbar (§ 181 Abs. 5, § 182 Abs. 3AO)
1. Die Vorschrift des § 181 Abs. 5AO 1977 ist auch im Rahmen von Richtigstellungsbescheiden gem. § 182 Abs. 3AO 1977 anwendbar.2. Für die Anwendbarkeit des 182 Abs. 3 AO 1977 kommt es nicht darauf an, ob dem FA die Rechtsnachfolge bekannt war oder ob der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.3. Ein Richtigstellungsbescheid nach 182 Abs. 3 AO 1977 kann auch ergehen, wenn ein Ausgangsbescheid ursprünglich zutreffend adressiert war und erst im Änderungsbescheid der verstorbene Gesellschafter wieder als Feststellungsbeteiligter benannt wird.
Normenkette:
AO (1977) § 181 Abs. 5 § 182 Abs. 3 § 179 Abs. 2 S. 2 ;
Tatbestand:
I.
Streitig sind die Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3Abgabenordnung (AO) vom 26. Juni 2002 bzw. 12. Juli 2001 zu den Gewinnfeststellungsbescheiden für die L-KG betreffend die Jahre 1991 bis 1993.
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