1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 20.6. 2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3.3.2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass Verbindlichkeiten in Höhe von 2.593.200 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis der Neuberechnung ist der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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