BFH - Urteil vom 30.11.2022
VIII R 27/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b; EStG 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 444
GmbHR 2023, 518
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 873/18

Begriff der Rückzahlung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen VIII R 27/19

DRsp Nr. 2023/1806

Begriff der Rückzahlung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG

1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet. 2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 – 5 K 873/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b; EStG 2013;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.