I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch, wobei gemäß §
Die Klägerin stand während der gesamten Ehezeit in einem Beschäftigungsverhältnis, zuletzt seit August 1981 bis zur Kündigung bei dem Bezirksamt Kreuzberg von Berlin als Reinigungskraft (Schulreinigerin). Gegen die Ende Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996 hat die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage erhoben, diese nach einem außergerichtlichen Vergleich dann zurückgenommen - die Parteien streiten (auch) darüber, ob die Abfindung von 20.000 DM unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|