»... Der Inhalt der Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung läßt sich nicht für jeden Einzelfall gleich im einzelnen beschreiben. Er wird vielmehr durch die dem Testamentsvollstrecker gestellten sehr verschiedenartigen Aufgaben bestimmt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 3. 12. 1986 [WM 1987, 239, hier: I (174) 227 b-c]).
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