Streitig ist, ob bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin (Klin.) darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit in negativer Höhe.
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