I. Die Parteien streiten über die Übertragung dreier Lebensversicherungen, die von dem Beklagten in den Jahren 1992, 1993 und 1994 als Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen wurden. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.10.2002 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden am 31.12.1999 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gemäß den §§
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