FG Hessen - Urteil vom 24.04.2002
8 K 2047/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1442

Betriebsaufgabe; Betriebsunterbrechung; Ruhen des Betriebes; Aussiedlerwohnheim; Asylantenwohnheim; betriebsnotwendiges Wirtschaftsgut; Stille Reserve - Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und -unterbrechung beim Betrieb eines Aussiedlerwohnheims

FG Hessen, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 8 K 2047/99

DRsp Nr. 2002/18089

Betriebsaufgabe; Betriebsunterbrechung; Ruhen des Betriebes; Aussiedlerwohnheim; Asylantenwohnheim; betriebsnotwendiges Wirtschaftsgut; Stille Reserve - Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und -unterbrechung beim Betrieb eines Aussiedlerwohnheims

1. Die Betriebsunterbrechung setzt voraus, dass bei der Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind. 2. Eine identitätswahrende Fortführung des Betriebes ist an den Fortbestand wesentlicher Betriebsgrundlagen gebunden. 3. Wesentliche Grundlagen eines Betriebes sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verwendung zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. 4. Das als Mindestausstattung vorgeschriebene Mobiliar eines Aussiedlerwohnheims ist dessen notwendige Betriebsgrundlage.