Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren, soweit es in der Berufungsinstanz anhängig und nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die frühere Beklagte zu 1) gemäß §
Durch Urteil vom 10. April 2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Entgeltbeträgen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 131 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 24. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2002 Berufung eingelegt, die er am 24. Juli 2002 begründet hat.
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