Der Kläger war in der Gaststätte der Beklagten als Kellner beschäftigt. Die Beklagte hatte die Gaststätte von der Streithelferin, einer Brauerei, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, gepachtet. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten fortbesteht, nachdem die Gaststätte mit Ablauf des Pachtvertrages an die Streithelferin zurückgegeben worden ist.
Die Streithelferin führt selbst keine gastronomischen Betriebe. Sie war ursprünglich Eigentümerin, seit 1990 Pächterin des Hauses, in welchem die Gaststätte seit Jahrzehnten von verschiedenen Pächtern betrieben wird. In dem "Pacht- und Getränkebezugsvertrag" zwischen der Beklagten und der Streithelferin vom 31. Juli/3. August 1987 heißt es u. a.:
"§ 1
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