Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Veräußerer, Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassungsanzeige, Betriebsratsanhörung
LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 81/02
DRsp Nr. 2003/4838
Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Veräußerer, Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassungsanzeige, Betriebsratsanhörung
»1. Der "widerspruchslose" Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden.2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine "doppelte" Vermutung zu entkräften, nämlich- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2InsO) und- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO).Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht "auf anderen Gründen" (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt.
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